1(Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1999, 2211)
Gültig ab 1. Juni 1999 für die Besoldungsordnung A, die Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 sowie R 1 und R 2; für die Besoldungsgruppen B 1 bis B 11, C 4 und R 3 bis R 10 ab 1. Januar 2000 |
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Familienzuschlag (Monatsbeträge in DM) |
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Stufe 1 (§ 40 Abs. 1) |
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2) |
| Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen |
180,36 |
342,42 |
| 189,42 |
351,48 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 162,06 DM, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 214,96 DM.
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3Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 1 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 5 um je 10 DM, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 50 DM,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 40 DM und
in Besoldungsgruppe A 5 um je 30 DM.
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4Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
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5Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
| - in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8: |
167,70 DM |
| - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: |
178,02 DM |